Änderungen der ›Residenzpflicht‹

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Gestern sind die im Rahmen des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes  geplanten Lockerungen der Residenzpflicht in Kraft getreten. Sie „bedeuten eine Änderung, nicht aber die Aufhebung der ›Residenzpflicht‹“(www.residenzpflicht.info) . 

Die wichtigste Änderungen:

Für Flüchtlinge mit Aufenthaltsgestattung „erlischt“ die räumliche Aufenthaltsbeschränkung nach drei Monaten Aufenthalt.
Sie dürfen sich im ganzen Bundesgebiet erlaubnisfrei bewegen.
Die Wohnsitzauflage, also die Verpflichtung, an einem bestimmten Ort zu wohnen, bleibt bestehen.

Leider gibt es viele Ausnahmen:

  1. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer
    Straftat (ohne Mindeststrafmaß oder Verjährung), wenn sie keine ausländerrechtlichen Straftat ist.
  2. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (=Drogenbesitz), auch wenn es zu keiner Verurteilung durch ein Gericht kam.
  3. wenn „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ bevorstehen. Das dürfte eigentlich bei Personen mit Aufenthaltsgestattung nie! der Fall sein.

Flüchtlinge, die unter diese Ausnahmegründe fallen, sind wie bisher der Willkür der Ausländerbehörden ausgeliefert.

Für Flüchtlinge mit Duldung „erlischt“ die räumliche Aufenthaltsbeschränkung ebenfalls nach drei Monaten Aufenthalt.
Theoretisch jedenfalls: RechtsanwältInnen befürchten, dass die Behauptung von Ausländerbehörden, es stünden „konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung“ bevor, ihnen jederzeit ermöglicht, Flüchtlinge wie bisher willkürlich an der Landkreis zu fesseln.

Was bleibt wie es war:

  • Für Asylsuchende in der Erstaufnahmeeinrichtung bleibt der Aufenthalt auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt. Das ist in Brandenburg der Stadtbezirk Eisenhüttenstadt.
  • Die absurde und im gesamten deutschen Rechtssystem einmalige Regelung, dass Verstöße gegen die räumliche Aufenthaltsbeschränkung zuerst als Ordnungswidrigkeiten und im Wiederholungsfall als Straftaten gelten.

Mehr Information hier: www.residenzpflicht.info

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